Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pyrotechnikgesetz 2010
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 40
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PyroTG 2010
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
5. HAUPTSTÜCK
STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
1. Abschnitt
Strafbestimmungen
Verwaltungsübertretungen
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Sofern ein Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt. Er ist im Falle der Missachtung
der Bestimmungen des 2. Hauptstückes mit Geldstrafe bis zu 10 000 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen,
des Verwendungsverbotes nach § 39 Abs. 2 mit Geldstrafe bis zu 4 360 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,des Verwendungsverbotes nach Paragraph 39, Absatz 2, mit Geldstrafe bis zu 4 360 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,
sonstiger Bestimmungen mit Geldstrafe bis zu 3 600 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen
zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Im RIS seit
26.08.2013
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2015
Gesetzesnummer
20006629
Dokumentnummer
NOR40154756