Bundesrecht konsolidiert

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Pyrotechnikgesetz 2010 § 40

Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 131/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PyroTG 2010

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

5. HAUPTSTÜCK
STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. Abschnitt
Strafbestimmungen

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Sofern ein Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt. Er ist im Falle der Missachtung
    1. Ziffer eins
      der Bestimmungen des 2. Hauptstückes mit Geldstrafe bis zu 10 000 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen,
    2. Ziffer 2
      des Verwendungsverbotes nach Paragraph 39, Absatz 2, mit Geldstrafe bis zu 4 360 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,
    3. Ziffer 3
      sonstiger Bestimmungen mit Geldstrafe bis zu 3 600 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen
    zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Im RIS seit

26.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

20006629

Dokumentnummer

NOR40154756

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