Bundesrecht konsolidiert

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Pyrotechnikgesetz 2010 § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 131/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

04.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

PyroTG 2010

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

5. HAUPTSTÜCK
STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. Abschnitt
Strafbestimmungen

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Sofern ein Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt. Er ist im Falle der Missachtung
    1. Ziffer eins
      der Bestimmungen des 2. Hauptstückes mit Geldstrafe bis zu 10 000 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen,
    2. Ziffer 2
      des Verwendungsverbotes nach Paragraph 39, Absatz 2, mit Geldstrafe bis zu 4 360 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,
    3. Ziffer 3
      sonstiger Bestimmungen mit Geldstrafe bis zu 3 600 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen
    zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Im RIS seit

03.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2013

Gesetzesnummer

20006629

Dokumentnummer

NOR40113795

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