Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

5. HAUPTSTÜCK
STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. Abschnitt
Strafbestimmungen

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 40,

  1. Absatz einsSofern ein Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt. Er ist im Falle der Missachtung
    1. Ziffer eins
      der Bestimmungen des 2. Hauptstückes mit Geldstrafe bis zu 10 000 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen,
    2. Ziffer 2
      des Verwendungsverbotes nach Paragraph 39, Absatz 2, mit Geldstrafe bis zu 4 360 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,
    3. Ziffer 3
      sonstiger Bestimmungen mit Geldstrafe bis zu 3 600 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen
    zu bestrafen.
  2. Absatz 2Der Versuch ist strafbar.