Bundesrecht konsolidiert

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Pyrotechnikgesetz 2010 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 131/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

04.01.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Abkürzung

PyroTG 2010

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Inverkehrbringen

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie den Anforderungen nach Paragraph 21, Absatz eins, genügen,
    2. Ziffer 2
      ihre Konformität von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 21, Absatz 3, bescheinigt wurde,
    3. Ziffer 3
      sie mit dem in Paragraph 22, beschriebenen CE-Kennzeichen versehen sind und
    4. Ziffer 4
      sie eine Kennzeichnung gemäß Paragraphen 23, oder 24 Absatz eins bis 5 aufweisen.
  2. Absatz 2,Pyrotechnische Sätze dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Kennzeichnung gemäß Paragraph 24, Absatz 6, aufweisen.

Im RIS seit

03.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

20006629

Dokumentnummer

NOR40113781

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