Bundesrecht konsolidiert

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Pyrotechnikgesetz 2010 § 26

Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 131/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PyroTG 2010

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Mitteilungspflichten

Paragraph 26,

Wenn die Wirtschaftsakteure Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachter oder auf dem Markt bereitgestellter pyrotechnischer Gegenstand nicht den Anforderungen des Paragraph 20 a, entspricht, sind sie verpflichtet, dies unverzüglich allen in der Handelskette beteiligten Wirtschaftsakteuren mitzuteilen. Auf Verlangen der Behörde haben sie auch diese darüber zu unterrichten.

Im RIS seit

15.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

20006629

Dokumentnummer

NOR40167833

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