Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pyrotechnikgesetz 2010
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
01.07.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PyroTG 2010
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Mitteilungspflichten
§ 26.Paragraph 26,
Wenn die Wirtschaftsakteure Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachter oder auf dem Markt bereitgestellter pyrotechnischer Gegenstand nicht den Anforderungen des § 20a entspricht, sind sie verpflichtet, dies unverzüglich allen in der Handelskette beteiligten Wirtschaftsakteuren mitzuteilen. Auf Verlangen der Behörde haben sie auch diese darüber zu unterrichten. Wenn die Wirtschaftsakteure Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachter oder auf dem Markt bereitgestellter pyrotechnischer Gegenstand nicht den Anforderungen des Paragraph 20 a, entspricht, sind sie verpflichtet, dies unverzüglich allen in der Handelskette beteiligten Wirtschaftsakteuren mitzuteilen. Auf Verlangen der Behörde haben sie auch diese darüber zu unterrichten.
Im RIS seit
15.01.2015
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2015
Gesetzesnummer
20006629
Dokumentnummer
NOR40167833