Absatz eins,Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
- Ziffer einssie den Anforderungen nach Paragraph 21, Absatz eins, genügen,
- Ziffer 2ihre Konformität von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 21, Absatz 3, bescheinigt wurde,
- Ziffer 3sie mit dem in Paragraph 22, beschriebenen CE-Kennzeichen versehen sind und
- Ziffer 4sie eine Kennzeichnung gemäß Paragraphen 23, oder 24 Absatz eins bis 5 aufweisen.