Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

04.01.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Text

Inverkehrbringen

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie den Anforderungen nach Paragraph 21, Absatz eins, genügen,
    2. Ziffer 2
      ihre Konformität von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 21, Absatz 3, bescheinigt wurde,
    3. Ziffer 3
      sie mit dem in Paragraph 22, beschriebenen CE-Kennzeichen versehen sind und
    4. Ziffer 4
      sie eine Kennzeichnung gemäß Paragraphen 23, oder 24 Absatz eins bis 5 aufweisen.
  2. Absatz 2,Pyrotechnische Sätze dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Kennzeichnung gemäß Paragraph 24, Absatz 6, aufweisen.