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Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

23.09.2009

Außerkrafttretensdatum

31.07.2017

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase oder einer in Paragraph 2, Ziffer eins bis 9 genannten Verordnung (EG) zuwider handelt, dadurch dass er
      1. Litera a
        entgegen einer Beschränkung Erzeugnisse oder Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, in Verkehr bringt oder verwendet,
      2. Litera b
        seine Pflicht missachtet, Anlagen oder Einrichtungen im Sinne des Artikel 3, der Verordnung über bestimmte Treibhausgase in der festgelegten Art und Weise auf Dichtheit überprüfen zu lassen oder zur Durchführung dieser Tätigkeit zertifiziertes Personal zu beauftragen,
      3. Litera c
        mit der Durchführung von in Artikel 3, der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase geregelten Installations-, Wartungs- und Instandhaltungstätigkeiten nicht Personen und Unternehmen beauftragt, die das erforderliche Zertifikat besitzen,
      4. Litera d
        seiner Verantwortung gemäß Artikel 4, der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase nicht nachkommt, die fluorierten Treibhausgase zwecks Sicherstellung von Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung durch Personen zurückgewinnen zu lassen, die die jeweils geforderte Qualifikation besitzen,
      5. Litera e
        die vorgesehenen Aufzeichnungen im Sinne des Artikel 3, der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase nicht oder nicht vollständig führt oder nicht der Behörde auf deren Verlangen vorlegt,
      6. Litera f
        fluorierte Treibhausgase enthaltende Erzeugnisse und Einrichtungen ohne die gemäß Artikel 7, der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase verlangte Kennzeichnung in Verkehr bringt,
      7. Litera g
        als Unternehmen, das die in den Artikel 3 und 4 der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase geregelten Tätigkeiten ausübt, Lieferungen fluorierter Treibhausgase annimmt, ohne dass sein Personal zertifiziert ist,
      8. Litera h
        der in Artikel 6, der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase festgelegten Berichterstattungspflicht nicht nachkommt,
    oder wer
    1. Ziffer 2
      den in Ziffer eins, genannten Verordnungen (EG) in Verbindung mit diesem Gesetz zuwider handelt, dadurch dass er
      1. Litera a
        Installations-, Wartungs-, und Instandhaltungstätigkeiten sowie Dichtheitskontrollen an Anlagen und Einrichtungen im Sinne des Artikel 3, der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase durchführt, ohne das erforderliche Personalzertifikat im Sinne des Paragraph 3, oder das in der Übergangszeit erforderliche vorläufige Personalzertifikat im Sinne des Paragraph 5, zu besitzen,
      2. Litera b
        Rückgewinnungstätigkeiten an Anlagen und Einrichtungen im Sinne des Artikel 4, der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase durchführt, ohne das jeweils erforderliche Personalzertifikat im Sinne des Paragraph 3, oder eine nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, erforderliche Ausbildungsbescheinigung oder das in der Übergangszeit erforderliche vorläufige Personalzertifikat im Sinne des Paragraph 5, oder das nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, erforderliche Lehrabschlusszeugnis zu besitzen,
      3. Litera c
        als Unternehmen, das Installations-, Wartungs- und Instandhaltungstätigkeiten an Anlagen und Einrichtungen im Sinne des Artikel 3, der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase durchführt, ohne das erforderliche Unternehmenszertifikat im Sinne des Paragraph 3, oder das in der Übergangszeit erforderliche vorläufige Unternehmenszertifikat im Sinne des Paragraph 5, zu besitzen,
    begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 360 € bis zu 19 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 38 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 2,Wer der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase oder einer der darauf beruhenden Durchführungsverordnungen (EG) oder dieser Verordnungen (EG) in Verbindung mit diesem Gesetz zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet und nicht bereits nach Absatz eins, strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 9 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 18 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

Schlagworte

Installationstätigkeit, Wartungstätigkeit

Im RIS seit

06.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20006451

Dokumentnummer

NOR40110228

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/103/P7/NOR40110228

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