Absatz eins,Wer
- Ziffer einsder Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase oder einer in Paragraph 2, Ziffer eins bis 9 genannten Verordnung (EG) zuwider handelt, dadurch dass er
- Litera aentgegen einer Beschränkung Erzeugnisse oder Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, in Verkehr bringt oder verwendet,
- Litera bseine Pflicht missachtet, Anlagen oder Einrichtungen im Sinne des Artikel 3, der Verordnung über bestimmte Treibhausgase in der festgelegten Art und Weise auf Dichtheit überprüfen zu lassen oder zur Durchführung dieser Tätigkeit zertifiziertes Personal zu beauftragen,
- Litera cmit der Durchführung von in Artikel 3, der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase geregelten Installations-, Wartungs- und Instandhaltungstätigkeiten nicht Personen und Unternehmen beauftragt, die das erforderliche Zertifikat besitzen,
- Litera dseiner Verantwortung gemäß Artikel 4, der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase nicht nachkommt, die fluorierten Treibhausgase zwecks Sicherstellung von Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung durch Personen zurückgewinnen zu lassen, die die jeweils geforderte Qualifikation besitzen,
- Litera edie vorgesehenen Aufzeichnungen im Sinne des Artikel 3, der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase nicht oder nicht vollständig führt oder nicht der Behörde auf deren Verlangen vorlegt,
- Litera ffluorierte Treibhausgase enthaltende Erzeugnisse und Einrichtungen ohne die gemäß Artikel 7, der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase verlangte Kennzeichnung in Verkehr bringt,
- Litera gals Unternehmen, das die in den Artikel 3 und 4 der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase geregelten Tätigkeiten ausübt, Lieferungen fluorierter Treibhausgase annimmt, ohne dass sein Personal zertifiziert ist,
- Litera hder in Artikel 6, der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase festgelegten Berichterstattungspflicht nicht nachkommt,
oder wer
- Ziffer 2den in Ziffer eins, genannten Verordnungen (EG) in Verbindung mit diesem Gesetz zuwider handelt, dadurch dass er
- Litera aInstallations-, Wartungs-, und Instandhaltungstätigkeiten sowie Dichtheitskontrollen an Anlagen und Einrichtungen im Sinne des Artikel 3, der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase durchführt, ohne das erforderliche Personalzertifikat im Sinne des Paragraph 3, oder das in der Übergangszeit erforderliche vorläufige Personalzertifikat im Sinne des Paragraph 5, zu besitzen,
- Litera bRückgewinnungstätigkeiten an Anlagen und Einrichtungen im Sinne des Artikel 4, der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase durchführt, ohne das jeweils erforderliche Personalzertifikat im Sinne des Paragraph 3, oder eine nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, erforderliche Ausbildungsbescheinigung oder das in der Übergangszeit erforderliche vorläufige Personalzertifikat im Sinne des Paragraph 5, oder das nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, erforderliche Lehrabschlusszeugnis zu besitzen,
- Litera cals Unternehmen, das Installations-, Wartungs- und Instandhaltungstätigkeiten an Anlagen und Einrichtungen im Sinne des Artikel 3, der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase durchführt, ohne das erforderliche Unternehmenszertifikat im Sinne des Paragraph 3, oder das in der Übergangszeit erforderliche vorläufige Unternehmenszertifikat im Sinne des Paragraph 5, zu besitzen,
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 360 € bis zu 19 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 38 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.