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Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 § 7

Kurztitel

Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

23.12.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, oder einer in Paragraph 2, Ziffer eins bis 9 oder 11 genannten Verordnung zuwiderhandelt, indem er
      1. Litera a
        entgegen den Bestimmungen des Artikel 3, Absatz eins bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, fluorierte Treibhausgase absichtlich freisetzt, keine Vorkehrungen trifft, um die unbeabsichtigte Freisetzung dieser Gase zu verhindern, nicht sicherstellt, dass Leckagen nach Feststellung unverzüglich repariert werden, oder es verabsäumt, nach der Reparatur einer Undichtigkeit diese innerhalb eines Monats von einer zertifizierten Person prüfen zu lassen,
      2. Litera b
        seine Pflicht missachtet, Anlagen oder Einrichtungen im Sinne des Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, in der festgelegten Art und Weise auf Dichtheit überprüfen zu lassen,
      3. Litera c
        entgegen den Verpflichtungen des Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, Leckage-Erkennungssysteme nicht einrichtet oder diese nicht vorschriftsgemäß kontrollieren lässt,
      4. Litera d
        die vorgesehenen Aufzeichnungen im Sinne des Artikel 6, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, nicht oder nicht vollständig führt, diese nicht vorschriftsgemäß aufbewahrt oder nicht der Behörde auf deren Verlangen vorlegt,
      5. Litera e
        entgegen den Bestimmungen des Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, als Hersteller fluorierter Verbindungen nicht Vorkehrungen zur Begrenzung der Emissionen fluorierter Treibhausgase trifft (Artikel 7, Absatz eins,) oder der festgelegten Nachweispflicht betreffend des Nebenproduktes Trifluormethan nicht nachkommt (Artikel 7, Absatz 2,),
      6. Litera f
        seiner Verantwortung gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, nicht nachkommt, die fluorierten Treibhausgase zwecks Sicherstellung von Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung in der festgelegten Art und Weise (Artikel 8,) zurückgewinnen zu lassen,
      7. Litera g
        mit der Durchführung von in Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, angeführten Tätigkeiten Personen oder Unternehmen beauftragt, die das erforderliche Zertifikat nicht besitzen,
      8. Litera h
        entgegen einer Beschränkung gemäß den Bestimmungen des Artikel 11, Absatz eins, oder 5 oder des Artikel 13, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, fluorierte Treibhausgase, oder Erzeugnisse oder Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, in Verkehr bringt oder verwendet oder Paragraph 6 b, zuwiderhandelt,
      9. Litera i
        entgegen Artikel 11, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, fluorierte Treibhausgase verkauft oder kauft,
      10. Litera j
        fluorierte Treibhausgase, Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, ohne die gemäß Artikel 12, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, verlangte Kennzeichnung in Verkehr bringt,
      11. Litera k
        entgegen den Bestimmungen des Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, außerhalb des Rahmens des Quotensystems in Verkehr bringt oder nicht der Pflicht zur Erstellung, Vorlage und Aufbewahrung der Dokumentation und der Konformitätserklärung in der festgelegten Art und Weise nachkommt,
      12. Litera l
        als Hersteller oder Einführer von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen entgegen Artikel 15, in Verbindung mit Artikel 16 bis 18 der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, ohne die erforderliche, zugewiesene Quote in Verkehr bringt oder die zugewiesene Quote überschreitet,
      13. Litera m
        entgegen den Bestimmungen des Artikel 17, Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, nicht dem Registrierungserfordernis in der festgelegten Art und Weise nachkommt oder
      14. Litera n
        der in Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, festgelegten Berichterstattungspflicht nicht vollständig nachkommt, die Prüfberichte nicht vorschriftsgemäß aufbewahrt oder nicht der Behörde auf Verlangen vorlegt,
      oder
    2. Ziffer 2
      den in Ziffer eins, genannten Verordnungen in Verbindung mit diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, indem er
      1. Litera a
        entgegen Artikel 3, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, Tätigkeiten im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, dieser Verordnung (Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Stilllegung, Dichtheitskontrollen) durchführt, ohne das erforderliche Personalzertifikat im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, zu besitzen,
      2. Litera b
        Rückgewinnungstätigkeiten an Anlagen und Einrichtungen im Sinne des Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, durchführt, ohne das jeweils erforderliche Personalzertifikat im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 oder eine nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, erforderliche Ausbildungsbescheinigung zu besitzen, oder
      3. Litera c
        als Unternehmen entgegen Artikel 3, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, Installations-, Wartungs-, Instandhaltungs-, Reparatur- oder Stilllegungstätigkeiten durchführt, ohne das erforderliche Unternehmenszertifikat im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, zu besitzen,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 360 € bis zu 19 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 38 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 2,Wer der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, oder einer der darauf beruhenden Durchführungsverordnungen oder diesen Verordnungen in Verbindung mit diesem Gesetz zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht bereits nach Absatz eins, strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 9 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 18 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

Schlagworte

Installationstätigkeit, Wartungstätigkeit, Instandhaltungstätigkeit, Reparaturtätigkeit

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20006451

Dokumentnummer

NOR40228366

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/103/P7/NOR40228366

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