Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
OeAD-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
25.05.2018
Außerkrafttretensdatum
31.12.2020
Abkürzung
OeADG
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Unternehmensgegenstand und Aufgaben
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die OeAD-GmbH hat ihre Tätigkeit ausschließlich nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu erfüllen. Sie ist nicht gewinnorientiert, nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen und zu Objektivität, Unparteilichkeit und Transparenz verpflichtet.Die OeAD-GmbH hat ihre Tätigkeit ausschließlich nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit im Sinne der Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zu erfüllen. Sie ist nicht gewinnorientiert, nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen und zu Objektivität, Unparteilichkeit und Transparenz verpflichtet. (2)Absatz 2,Unternehmungsgegenstand ist die Durchführung von Maßnahmen der europäischen und internationalen Kooperation im Bereich der Wissenschaft und Forschung sowie der Erschließung der Künste, der Hochschulbildung, der Bildung und der Ausbildung. Die OeAD-GmbH hat insbesondere folgende Aufgaben im Kooperationsbereich zu erfüllen:
Durchführung von nationalen, europäischen und internationalen Bildungs-, Ausbildungs-, Rahmen-, Wissenschafts- und Mobilitätsprogrammen sowie Maßnahmen zur Internationalisierung,
Durchführung sonstiger Programme und Maßnahmen zur Internationalisierung anderer öffentlicher und privater Geldgeber,
Unterstützung und Beratung des Bundes bei der Konzeption und Weiterentwicklung von europäischen und internationalen Initiativen,
Information und Beratung von Institutionen, insbesondere von Bildungsinstitutionen sowie österreichischen Vertretungsbehörden über das gesamte Leistungsspektrum der OeAD-GmbH,
Erbringung von mobilitätsrelevanten Serviceleistungen für europäische und internationale Kooperationen,
Präsentation Österreichs als Standort in Angelegenheiten des Kooperationsbereichs,
Durchführung von Programmen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit im Kooperationsbereich,
Vertretung der österreichischen Interessen gegenüber den relevanten europäischen und internationalen Institutionen im Auftrag des Bundes,
Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit bezüglich der Bedeutung und Rolle der europäischen und internationalen Kooperation,
administrative und organisatorische Unterstützung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen (Vorstudienlehrgänge) sowie
Unterstützung nationaler Stellen für internationale Netzwerke sowie für europäische Netzwerke und Transparenzinstrumente und
Einrichtung und Betrieb der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß § 10a.Einrichtung und Betrieb der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß Paragraph 10 a,
(3)Absatz 3,Die OeAD-GmbH ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Verfolgung des Unternehmensgegenstandes notwendig und nützlich erscheinen.
(4)Absatz 4,Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere gemäß Abs. 2 Z 1 und 2, ist die OeAD-GmbH berechtigt insbesondere folgende Daten von den in § 2b Z 7 FOG genannten Personen zu verarbeiten:Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere gemäß Absatz 2, Ziffer eins, und 2, ist die OeAD-GmbH berechtigt insbesondere folgende Daten von den in Paragraph 2 b, Ziffer 7, FOG genannten Personen zu verarbeiten:
Angaben gemäß § 10a Abs. 4,Angaben gemäß Paragraph 10 a, Absatz 4,,
Angaben zur Fremdenbehörde,
(5)Absatz 5,Die OeAD-GmbH darf die in Abs. 4 genannten Daten für Zwecke der Ausstellung von Visa und Aufenthaltstiteln der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zur Bereitstellung an Aufenthaltsbehörden und Vertretungsbehörden im Ausland übermitteln.Die OeAD-GmbH darf die in Absatz 4, genannten Daten für Zwecke der Ausstellung von Visa und Aufenthaltstiteln der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zur Bereitstellung an Aufenthaltsbehörden und Vertretungsbehörden im Ausland übermitteln.
Schlagworte
Bildungsprogramm, Ausbildungsprogramm, Rahmenprogramm, Wissenschaftsprogramm, Mobilitätsdatenbank
Im RIS seit
22.05.2018
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Gesetzesnummer
20005873
Dokumentnummer
NOR40202222