Kurztitel

OeAD-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

OeADG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Unternehmensgegenstand und Aufgaben

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie OeAD-GmbH hat ihre Tätigkeit ausschließlich nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit im Sinne der Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zu erfüllen. Sie ist nicht gewinnorientiert, nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen und zu Objektivität, Unparteilichkeit und Transparenz verpflichtet.
  2. Absatz 2Unternehmungsgegenstand ist die Durchführung von Maßnahmen der europäischen und internationalen Kooperation im Bereich der Wissenschaft und Forschung sowie der Erschließung der Künste, der Hochschulbildung, der Bildung und der Ausbildung. Die OeAD-GmbH hat insbesondere folgende Aufgaben im Kooperationsbereich zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Durchführung von nationalen, europäischen und internationalen Bildungs-, Ausbildungs-, Rahmen-, Wissenschafts- und Mobilitätsprogrammen sowie Maßnahmen zur Internationalisierung,
    2. Ziffer 2
      Durchführung sonstiger Programme und Maßnahmen zur Internationalisierung anderer öffentlicher und privater Geldgeber,
    3. Ziffer 3
      Unterstützung und Beratung des Bundes bei der Konzeption und Weiterentwicklung von europäischen und internationalen Initiativen,
    4. Ziffer 4
      Information und Beratung von Institutionen, insbesondere von Bildungsinstitutionen sowie österreichischen Vertretungsbehörden über das gesamte Leistungsspektrum der OeAD-GmbH,
    5. Ziffer 5
      Erbringung von mobilitätsrelevanten Serviceleistungen für europäische und internationale Kooperationen,
    6. Ziffer 6
      Präsentation Österreichs als Standort in Angelegenheiten des Kooperationsbereichs,
    7. Ziffer 7
      Öffentlichkeitsarbeit,
    8. Ziffer 8
      Durchführung von Programmen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit im Kooperationsbereich,
    9. Ziffer 9
      Vertretung der österreichischen Interessen gegenüber den relevanten europäischen und internationalen Institutionen im Auftrag des Bundes,
    10. Ziffer 10
      Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit bezüglich der Bedeutung und Rolle der europäischen und internationalen Kooperation,
    11. Ziffer 11
      administrative und organisatorische Unterstützung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen (Vorstudienlehrgänge) sowie
    12. Ziffer 12
      Unterstützung nationaler Stellen für internationale Netzwerke sowie für europäische Netzwerke und Transparenzinstrumente und
    13. Ziffer 13
      Einrichtung und Betrieb der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß Paragraph 10 a,
  3. Absatz 3Die OeAD-GmbH ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Verfolgung des Unternehmensgegenstandes notwendig und nützlich erscheinen.
  4. Absatz 4Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere gemäß Absatz 2, Ziffer eins, und 2, ist die OeAD-GmbH berechtigt insbesondere folgende Daten von den in Paragraph 2 b, Ziffer 7, FOG genannten Personen zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Angaben gemäß Paragraph 10 a, Absatz 4,,
    2. Ziffer 2
      Angaben zur Fremdenbehörde,
    3. Ziffer 3
      Nummer,
    4. Ziffer 4
      geplante Ankunft sowie
    5. Ziffer 5
      Stipendientyp.
  5. Absatz 5Die OeAD-GmbH darf die in Absatz 4, genannten Daten für Zwecke der Ausstellung von Visa und Aufenthaltstiteln der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zur Bereitstellung an Aufenthaltsbehörden und Vertretungsbehörden im Ausland übermitteln.

Schlagworte

Bildungsprogramm, Ausbildungsprogramm, Rahmenprogramm, Wissenschaftsprogramm, Mobilitätsdatenbank

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

20005873

Dokumentnummer

NOR40202222