Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

OeAD-Gesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

OeAD-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 99/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

16.05.2018

Abkürzung

OeADG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Unternehmensgegenstand und Aufgaben

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die OeAD-GmbH hat ihre Tätigkeit ausschließlich nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit im Sinne der Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zu erfüllen. Sie ist nicht gewinnorientiert, nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen und zu Objektivität, Unparteilichkeit und Transparenz verpflichtet.
  2. Absatz 2,Unternehmungsgegenstand ist die Durchführung von Maßnahmen der europäischen und internationalen Kooperation im Bereich der Wissenschaft und Forschung sowie der Erschließung der Künste, der Hochschulbildung, der Bildung und der Ausbildung. Die OeAD-GmbH hat insbesondere folgende Aufgaben im Kooperationsbereich zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Durchführung von nationalen (d.h. jenen des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur), europäischen und internationalen Bildungs-, Ausbildungs-, Rahmen-, Wissenschafts- und Mobilitätsprogrammen sowie Maßnahmen zur Internationalisierung,
    2. Ziffer 2
      Durchführung sonstiger Programme und Maßnahmen zur Internationalisierung anderer öffentlicher und privater Geldgeber,
    3. Ziffer 3
      Unterstützung und Beratung des Bundes bei der Konzeption und Weiterentwicklung von europäischen und internationalen Initiativen,
    4. Ziffer 4
      Information und Beratung von Institutionen, insbesondere von Bildungsinstitutionen sowie österreichischen Vertretungsbehörden über das gesamte Leistungsspektrum der OeAD-GmbH,
    5. Ziffer 5
      Erbringung von mobilitätsrelevanten Serviceleistungen für europäische und internationale Kooperationen,
    6. Ziffer 6
      Präsentation Österreichs als Standort in Angelegenheiten des Kooperationsbereichs,
    7. Ziffer 7
      Öffentlichkeitsarbeit,
    8. Ziffer 8
      Durchführung von Programmen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit im Kooperationsbereich,
    9. Ziffer 9
      Vertretung der österreichischen Interessen gegenüber den relevanten europäischen und internationalen Institutionen im Auftrag des Bundes,
    10. Ziffer 10
      Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit bezüglich der Bedeutung und Rolle der europäischen und internationalen Kooperation,
    11. Ziffer 11
      administrative und organisatorische Unterstützung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen (Vorstudienlehrgänge) sowie
    12. Ziffer 12
      Unterstützung nationaler Stellen für internationale Netzwerke sowie für europäische Netzwerke und Transparenzinstrumente.
  3. Absatz 3,Die OeAD-GmbH ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Verfolgung des Unternehmensgegenstandes notwendig und nützlich erscheinen.

Schlagworte

Bildungsprogramm, Ausbildungsprogramm, Rahmenprogramm, Wissenschaftsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2018

Gesetzesnummer

20005873

Dokumentnummer

NOR40099766

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/99/P3/NOR40099766

Navigation im Suchergebnis