Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Refinanzierung von Tätigkeiten der Austria Wirtschaftsservice GesmbH § 2

Kurztitel

Refinanzierung von Tätigkeiten der Austria Wirtschaftsservice GesmbH

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 137/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

31.10.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

31/03 Bundeshaftung, Anleihen

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Paragraph eins, erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn
    1. Litera a
      der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen sechshundert Millionen Euro an Kapital und dreihundert Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
    2. Litera b
      die Kreditoperation im Einzelfall einen Betrag von dreihundert Millionen  Euro nicht übersteigt;
    3. Litera c
      die Laufzeit der Kreditoperation dreißig Jahre nicht übersteigt;
    4. Litera d
      die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Paragraph 65 b, Absatz 2, Bundeshaushaltsgesetz (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im Paragraph 65 b, Absatz eins, Ziffer 2, BHG bestimmte Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.
  2. Absatz 2,Für die Übernahme der Haftung durch den Bund ist ein angemessenes Entgelt zu vereinbaren. Von Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, BHG abweichende Vereinbarungen sind zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2011

Gesetzesnummer

20006071

Dokumentnummer

NOR40102403

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/137/P2/NOR40102403

Navigation im Suchergebnis