(2)Absatz 2,Für die Übernahme der Haftung durch den Bund ist ein angemessenes Entgelt zu vereinbaren. Von § 66 Abs. 2 Z 3 BHG abweichende Vereinbarungen sind zulässig.Für die Übernahme der Haftung durch den Bund ist ein angemessenes Entgelt zu vereinbaren. Von Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, BHG abweichende Vereinbarungen sind zulässig.