Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Paragraph eins, erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn
- Litera ader jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen sechshundert Millionen Euro an Kapital und dreihundert Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
- Litera bdie Kreditoperation im Einzelfall einen Betrag von dreihundert Millionen Euro nicht übersteigt;
- Litera cdie Laufzeit der Kreditoperation dreißig Jahre nicht übersteigt;
- Litera ddie prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Paragraph 65 b, Absatz 2, Bundeshaushaltsgesetz (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im Paragraph 65 b, Absatz eins, Ziffer 2, BHG bestimmte Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.