(2)Absatz 2,Die Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der Entscheidung zur Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 7 obliegt dem Energiebeirat (§ 20 Energie-Control-Gesetz).Die Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der Entscheidung zur Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß Paragraph 7, obliegt dem Energiebeirat (Paragraph 20, Energie-Control-Gesetz).