Abwicklung der Gewährung von Investitionszuschüssen
§ 9.Paragraph 9,
Die Abwicklung der Gewährung von Investitionszuschüssen erfolgt durch die Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen (§ 13 ÖSG). Im Rahmen der Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 13d ÖSG sind auch Regelungen über die Gewährung von Investitionszuschüssen nach diesem Bundesgesetz zu erlassen. Die Abwicklung der Gewährung von Investitionszuschüssen erfolgt durch die Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen (Paragraph 13, ÖSG). Im Rahmen der Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß Paragraph 13 d, ÖSG sind auch Regelungen über die Gewährung von Investitionszuschüssen nach diesem Bundesgesetz zu erlassen.