Bundesrecht konsolidiert

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KWK-Gesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KWK-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

23.02.2009

Außerkrafttretensdatum

31.01.2015

Index

58/02 Energierecht

Text

Abwicklung der Gewährung von Investitionszuschüssen

Paragraph 9,

Die Abwicklung der Gewährung von Investitionszuschüssen erfolgt durch die Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen (Paragraph 13, ÖSG). Im Rahmen der Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß Paragraph 13 d, ÖSG sind auch Regelungen über die Gewährung von Investitionszuschüssen nach diesem Bundesgesetz zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2015

Gesetzesnummer

20005916

Dokumentnummer

NOR40100655

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/111/P9/NOR40100655

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