Absatz eins,Die Abwicklung der Gewährung von Investitionszuschüssen erfolgt durch die Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen (Paragraph 29, ÖSG 2012). Im Rahmen der Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß Paragraph 30, ÖSG 2012 sind auch Regelungen über die Gewährung von Investitionszuschüssen nach diesem Bundesgesetz zu erlassen.