Kurztitel

KWK-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.02.2015

Text

Abwicklung der Gewährung von Investitionszuschüssen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Abwicklung der Gewährung von Investitionszuschüssen erfolgt durch die Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen (Paragraph 29, ÖSG 2012). Im Rahmen der Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß Paragraph 30, ÖSG 2012 sind auch Regelungen über die Gewährung von Investitionszuschüssen nach diesem Bundesgesetz zu erlassen.
  2. Absatz 2,Die Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der Entscheidung zur Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß Paragraph 7, obliegt dem Energiebeirat (Paragraph 20, Energie-Control-Gesetz).