Kurztitel

KWK-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

23.02.2009

Außerkrafttretensdatum

31.01.2015

Text

Abwicklung der Gewährung von Investitionszuschüssen

Paragraph 9,

Die Abwicklung der Gewährung von Investitionszuschüssen erfolgt durch die Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen (Paragraph 13, ÖSG). Im Rahmen der Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß Paragraph 13 d, ÖSG sind auch Regelungen über die Gewährung von Investitionszuschüssen nach diesem Bundesgesetz zu erlassen.