KWK-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008,
Paragraph 9
23.02.2009
31.01.2015
Die Abwicklung der Gewährung von Investitionszuschüssen erfolgt durch die Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen (Paragraph 13, ÖSG). Im Rahmen der Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß Paragraph 13 d, ÖSG sind auch Regelungen über die Gewährung von Investitionszuschüssen nach diesem Bundesgesetz zu erlassen.