Bundesrecht konsolidiert

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Vermarktungsnormengesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermarktungsnormengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 68/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

20.06.2013

Abkürzung

VNG

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

3. Hauptstück
Straf- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt
Strafbestimmungen

Tatbestände

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      Waren entgegen Bestimmungen über Bezeichnung, Kennzeichnung, Sortierung, Verpackung oder Beförderung, die in den in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, in Verkehr bringt,
    2. Ziffer 2
      Waren entgegen Paragraphen 4 bis 6 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,
    3. Ziffer 3
      Waren entgegen Paragraph 8, Absatz eins, einführt,
    4. Ziffer 4
      Waren trotz Unterbleiben einer normgerechten Nachbesserung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz einführt,
    5. Ziffer 5
      Waren entgegen Paragraph 9, Absatz eins, ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt,
    6. Ziffer 6
      Aufzeichnungen gemäß Paragraph 5, Ziffer 6, nicht, mangelhaft oder unrichtig führt,
    7. Ziffer 7
      als Inhaber eines Schlachtbetriebes entgegen Paragraph 6 und einer auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnung Klassifizierer nicht oder nicht rechtzeitig beizieht,
    8. Ziffer 8
      als Klassifizierungsdienst entgegen Paragraph 6, Absatz 3, ohne Zulassung klassifiziert oder Zulassungsauflagen nicht einhält oder
    9. Ziffer 9
      als Verfügungsberechtigter den Bestimmungen des Paragraph 18, zuwiderhandelt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.900 €, im Wiederholungsfall bis zu 21.800 € zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Eine nach Absatz eins, zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer einer nach Paragraph 4, oder Paragraph 5, erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt.
  3. Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.

Schlagworte

Strafbestimmung

Im RIS seit

09.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013

Gesetzesnummer

20005482

Dokumentnummer

NOR40125011

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/68/P21/NOR40125011

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