Waren entgegen Bestimmungen über Sortierung, Kennzeichnung, Verpackung oder Beförderung von auf Grund der § 4 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 1 Z 4 und 5 ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,Waren entgegen Bestimmungen über Sortierung, Kennzeichnung, Verpackung oder Beförderung von auf Grund der Paragraph 4, Absatz eins, sowie Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,