Absatz einsWer
- Ziffer einsWaren entgegen Bestimmungen über Bezeichnung, Kennzeichnung, Sortierung, Verpackung oder Beförderung, die in den in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, in Verkehr bringt,
- Ziffer 2Waren entgegen Paragraphen 4 bis 6 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,
- Ziffer 3Waren entgegen Paragraph 8, Absatz eins, einführt,
- Ziffer 4Waren trotz Unterbleiben einer normgerechten Nachbesserung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz einführt,
- Ziffer 5Waren entgegen Paragraph 9, Absatz eins, ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt,
- Ziffer 6Aufzeichnungen gemäß Paragraph 5, Ziffer 6, nicht, mangelhaft oder unrichtig führt,
- Ziffer 7als Inhaber eines Schlachtbetriebes entgegen Paragraph 6 und einer auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnung Klassifizierer nicht oder nicht rechtzeitig beizieht,
- Ziffer 8als Klassifizierungsdienst entgegen Paragraph 6, Absatz 3, ohne Zulassung klassifiziert oder Zulassungsauflagen nicht einhält oder
- Ziffer 9als Verfügungsberechtigter den Bestimmungen des Paragraph 18, zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.900 €, im Wiederholungsfall bis zu 21.800 € zu bestrafen.