Kurztitel

Vermarktungsnormengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

02.10.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

3. Hauptstück
Straf- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt
Strafbestimmungen

Tatbestände

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      Waren entgegen Bestimmungen über Sortierung, Kennzeichnung, Verpackung oder Beförderung von auf Grund der Paragraph 4, Absatz eins, sowie Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,
    2. Ziffer 2
      Waren entgegen Paragraphen 4 bis 6 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,
    3. Ziffer 3
      Waren entgegen Paragraph 8, Absatz eins, einführt,
    4. Ziffer 4
      Waren trotz Unterbleiben einer normgerechten Nachbesserung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz einführt,
    5. Ziffer 5
      Waren entgegen Paragraph 9, Absatz eins, ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt,
    6. Ziffer 6
      Aufzeichnungen gemäß Paragraph 5, Ziffer 6, nicht, mangelhaft oder unrichtig führt,
    7. Ziffer 7
      als Inhaber eines Schlachtbetriebes entgegen Paragraph 6 und einer auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnung Klassifizierer nicht oder nicht rechtzeitig beizieht,
    8. Ziffer 8
      als Klassifizierungsdienst entgegen Paragraph 6, Absatz 3, ohne Zulassung klassifiziert oder Zulassungsauflagen nicht einhält oder
    9. Ziffer 9
      als Verfügungsberechtigter den Bestimmungen des Paragraph 18, zuwiderhandelt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.900 €, im Wiederholungsfall bis zu 21.800 € zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Eine nach Absatz eins, zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer einer nach Paragraph 4, oder Paragraph 5, erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt.
  3. Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.