Bundesrecht konsolidiert

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Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 60/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.11.2007

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016

Abkürzung

WAG 2007

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Persönliches Geschäft

Paragraph 23,

Für die Zwecke der Paragraphen 24 und 37 ist ein „persönliches Geschäft“ ein Geschäft mit einem Finanzinstrument, das von einer relevanten Person für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter getätigt wird und

  1. Ziffer eins
    die relevante Person außerhalb ihres Aufgabenbereichs handelt, für den sie bei dem Rechtsträger zuständig ist oder
  2. Ziffer 2
    das Geschäft für Rechnung einer der folgenden Personen erfolgt:
    1. Litera a
      der relevanten Person,
    2. Litera b
      einer Person, zu der sie eine familiäre Bindung im Sinne des Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a bis c BörseG oder eine enge Verbindung hat,
    3. Litera c
      einer Person, deren Verhältnis zur relevanten Person so beschaffen ist, dass Letztere ein direktes oder indirektes wesentliches Interesse am Ausgang des Geschäfts hat; dies gilt nicht, wenn das Interesse ausschließlich in einer Gebühr oder Provision für die Abwicklung des Geschäfts besteht.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2016

Gesetzesnummer

20005401

Dokumentnummer

NOR40089535

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/60/P23/NOR40089535

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