Bundesrecht konsolidiert

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Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 60/2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

02.08.2016

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

WAG 2007

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Persönliches Geschäft

Paragraph 23,

Für die Zwecke der Paragraphen 24 und 37 ist ein „persönliches Geschäft“ ein Geschäft mit einem Finanzinstrument, das von einer relevanten Person für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter getätigt wird und

  1. Ziffer eins
    die relevante Person außerhalb ihres Aufgabenbereichs handelt, für den sie bei dem Rechtsträger zuständig ist oder
  2. Ziffer 2
    das Geschäft für Rechnung einer der folgenden Personen erfolgt:
    1. Litera a
      der relevanten Person,
    2. Litera b
      einer Person, zu der sie eine familiäre Bindung im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 26, Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 1 oder eine enge Verbindung hat,
    3. Litera c
      einer Person, deren Verhältnis zur relevanten Person so beschaffen ist, dass Letztere ein direktes oder indirektes wesentliches Interesse am Ausgang des Geschäfts hat; dies gilt nicht, wenn das Interesse ausschließlich in einer Gebühr oder Provision für die Abwicklung des Geschäfts besteht.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2016

Im RIS seit

02.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20005401

Dokumentnummer

NOR40185201

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/60/P23/NOR40185201

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