die relevante Person außerhalb ihres Aufgabenbereichs handelt, für den sie bei dem Rechtsträger zuständig ist oder
Wertpapieraufsichtsgesetz 2007
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, Undefined
Paragraph 23
01.11.2007
01.08.2016
Für die Zwecke der Paragraphen 24 und 37 ist ein „persönliches Geschäft“ ein Geschäft mit einem Finanzinstrument, das von einer relevanten Person für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter getätigt wird und