Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, Undefined

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.11.2007

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016

Text

Persönliches Geschäft

Paragraph 23,

Für die Zwecke der Paragraphen 24 und 37 ist ein „persönliches Geschäft“ ein Geschäft mit einem Finanzinstrument, das von einer relevanten Person für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter getätigt wird und

  1. Ziffer eins
    die relevante Person außerhalb ihres Aufgabenbereichs handelt, für den sie bei dem Rechtsträger zuständig ist oder
  2. Ziffer 2
    das Geschäft für Rechnung einer der folgenden Personen erfolgt:
    1. Litera a
      der relevanten Person,
    2. Litera b
      einer Person, zu der sie eine familiäre Bindung im Sinne des Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a bis c BörseG oder eine enge Verbindung hat,
    3. Litera c
      einer Person, deren Verhältnis zur relevanten Person so beschaffen ist, dass Letztere ein direktes oder indirektes wesentliches Interesse am Ausgang des Geschäfts hat; dies gilt nicht, wenn das Interesse ausschließlich in einer Gebühr oder Provision für die Abwicklung des Geschäfts besteht.