ein Fahrzeug, das seinen gewöhnlichen Standort nach Art. 1 Z 4 der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl. Nr. L 263 vom 07. 10. 2009, S. 11, in einem anderen EWR-Vertragsstaat hat und nach Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht der Versicherungspflicht unterliegt,ein Fahrzeug, das seinen gewöhnlichen Standort nach Artikel eins, Ziffer 4, der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, Amtsblatt Nummer L 263 vom 07. 10. 2009, Seite 11, in einem anderen EWR-Vertragsstaat hat und nach Artikel 5, Absatz 2, dieser Richtlinie nicht der Versicherungspflicht unterliegt,