Absatz eins,Der Fachverband hat Entschädigung für Personen- und Sachschäden zu leisten, die im Inland durch
- Ziffer einsein Fahrzeug im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, b und d sowie des Absatz 2 a, KFG 1967 oder
- Ziffer 2ein Fahrzeug, das seinen gewöhnlichen Standort nach Artikel eins, Ziffer 4, der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, Amtsblatt Nummer L 263 vom 07. 10. 2009, Seite 11, in einem anderen EWR-Vertragsstaat hat und nach Artikel 5, Absatz 2, dieser Richtlinie nicht der Versicherungspflicht unterliegt,
verursacht wurden.