Kurztitel

Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

18.01.2017

Außerkrafttretensdatum

22.12.2023

Abkürzung

VOEG

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Entschädigung bei nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Fachverband hat Entschädigung für Personen- und Sachschäden zu leisten, die im Inland durch
    1. Ziffer eins
      ein Fahrzeug im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, b und d sowie des Absatz 2 a, KFG 1967 oder
    2. Ziffer 2
      ein Fahrzeug, das seinen gewöhnlichen Standort nach Artikel eins, Ziffer 4, der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, Amtsblatt Nummer L 263 vom 07. 10. 2009, Seite 11, in einem anderen EWR-Vertragsstaat hat und nach Artikel 5, Absatz 2, dieser Richtlinie nicht der Versicherungspflicht unterliegt,
    verursacht wurden.
  2. Absatz 2,Der Fachverband hat Leistungen nach Absatz eins, so zu erbringen, als ob ihnen ein Schadenersatzanspruch des Verkehrsopfers und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrunde lägen. Der Fachverband kann gegen einen Entschädigungsanspruch nicht einwenden, dass ein Haftpflichtiger Ersatz zu leisten habe, oder dass ein Haftpflichtversicherer einzutreten habe, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet.
  3. Absatz 3,Der Geschädigte ist nach Absatz eins, nicht zu entschädigen, wenn das Fahrzeug als ortsgebundene Kraftquelle oder für ähnliche Zwecke verwendet wird.

Schlagworte

Personenschaden

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023

Gesetzesnummer

20005369

Dokumentnummer

NOR40190521