Bundesrecht konsolidiert

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Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz § 5

Kurztitel

Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 37/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

23.12.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VOEG

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Entschädigung bei Insolvenz oder Liquidation des Versicherungsunternehmens

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Fachverband hat Entschädigung für Personen- und Sachschäden zu leisten, die im Inland einer Person mit inländischem Wohnsitz (Sitz) durch ein von einem Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat versichertes Fahrzeug verursacht wurden, und zwar ab dem Zeitpunkt, ab dem das Versicherungsunternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder eines Liquidationsverfahrens im Sinne von Artikel 268, Absatz eins, Litera d, der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit, Amtsblatt Nummer L 335 vom 17. 12. 2009, Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/2177, Amtsblatt Nummer L 334 vom 27. 12. 2019, Seite 155, ist.
  2. Absatz 2,Der Fachverband hat jenen Betrag zu leisten, den das in Absatz eins, genannte Versicherungsunternehmen zu leisten hätte. Die Entschädigung hat mindestens bis zu den Mindestbeträgen für Sach- oder Personenschäden zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Der Fachverband hat die für den Fall der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens eingerichteten Entschädigungsstellen der anderen EWR-Vertragsstaaten von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Haftpflichtversicherers mit Sitz im Inland oder von der Auflösung eines Haftpflichtversicherers mit Sitz im Inland gemäß Paragraph 306, Absatz eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zu unterrichten, sobald er davon Kenntnis erlangt.
  4. Absatz 4,Sobald der Geschädigte einen Anspruch nach Absatz eins, beim Fachverband geltend macht, hat dieser die Entschädigungsstelle in jenem EWR-Vertragsstaat, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat, und das Versicherungsunternehmen oder dessen Verwalter oder Liquidator im Sinne von Artikel 268, Absatz eins, Litera e, bzw. f der Richtlinie 2009/138/EG darüber zu informieren.
  5. Absatz 5,Das Versicherungsunternehmen, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder das gemäß Paragraph 306, Absatz eins, VAG 2016 aufgelöst wurde, oder sein Insolvenzverwalter oder Abwickler hat den Fachverband oder eine andere Entschädigungsstelle, die einen Anspruch nach Absatz 4, anzeigt, darüber zu unterrichten, wenn es für einen Anspruch, der auch beim Fachverband oder einer anderen Entschädigungsstelle eingegangen ist, Entschädigung leistet oder die Eintrittspflicht bestreitet.
  6. Absatz 6,Unter anderem auf der Grundlage von Informationen, die ihm vom Geschädigten auf sein Ersuchen hin übermittelt werden, hat der Fachverband dem Geschädigten innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Geschädigte seinen Entschädigungsantrag gestellt hat, ein mit Gründen versehenes Schadenersatzangebot oder eine mit Gründen versehene Antwort gemäß Absatz 7, zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Der Fachverband hat ein mit Gründen versehenes Schadenersatzangebot zu übermitteln, wenn er festgestellt hat, dass er verpflichtet ist, eine Entschädigung gemäß Absatz eins, zu leisten, der Anspruch nicht bestritten und der Schaden teilweise oder vollständig beziffert wurde. Ansonsten hat er eine mit Gründen versehene Antwort auf die im Antrag geltend gemachten Punkte abzugeben.
  8. Absatz 8,Nimmt der Geschädigte das mit Gründen versehene Schadenersatzangebot an, so hat ihm der Fachverband die Entschädigung unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten ab Annahme, auszuzahlen. Wurde der Schaden nur teilweise beziffert, so gilt das für den entsprechenden Teil des Angebots.
  9. Absatz 9,Der Fachverband ist in allen Phasen des Verfahrens zur Zusammenarbeit mit den für den Fall der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens eingerichteten Entschädigungsstellen der anderen EWR-Vertragsstaaten, mit anderen interessierten Parteien, einschließlich Versicherungsunternehmen, die Gegenstand eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens sind, mit deren Verwaltern oder Liquidatoren und mit den zuständigen Behörden im Inland und in den weiteren EWR-Vertragsstaaten befugt. Diese Zusammenarbeit umfasst die Anforderung, Entgegennahme und Übermittlung von Informationen, gegebenenfalls auch über die Einzelheiten konkreter Ansprüche.

Im RIS seit

15.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023

Gesetzesnummer

20005369

Dokumentnummer

NOR40256437

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/37/P5/NOR40256437

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