Bundesrecht konsolidiert

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Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 37/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

22.12.2023

Abkürzung

VOEG

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Sachschäden sind in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 5 nur mit dem 220 Euro übersteigenden Betrag zu ersetzen. Im Fall des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, sind Sachschäden nur mit dem 220 Euro übersteigenden Betrag und nur dann zu ersetzen, wenn durch dasselbe Schadensereignis eine Person getötet wurde oder eine schwere Körperverletzung im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, StGB erlitt.
  2. Absatz 2,Im Fall des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, sind die Entschädigungsleistungen mit 0,5 vom Hundert des gesamten Prämienaufkommens aller Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer in jedem Kalenderjahr begrenzt.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023

Gesetzesnummer

20005369

Dokumentnummer

NOR40088425

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/37/P5/NOR40088425

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