Absatz einsDer Fachverband hat Entschädigung für Personen- und Sachschäden zu leisten, die im Inland einer Person mit inländischem Wohnsitz (Sitz) durch ein von einem Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat versichertes Fahrzeug verursacht wurden, und zwar ab dem Zeitpunkt, ab dem das Versicherungsunternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder eines Liquidationsverfahrens im Sinne von Artikel 268, Absatz eins, Litera d, der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit, ABl. Nr. L 335 vom 17. 12. 2009, Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/2177, ABl. Nr. L 334 vom 27. 12. 2019, Sitzung 155, ist.