Bundesrecht konsolidiert

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Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 § 22a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22a

Inkrafttretensdatum

09.08.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

ADBG 2007

Index

78 Sport

Text

Gerichtliche Strafbestimmungen

Paragraph 22 a,
  1. Absatz eins,Wer zu Zwecken des Dopings im Sport
    1. Ziffer eins
      verbotene Wirkstoffe gemäß Anlage römisch eins des UNESCO-Übereinkommens (Verbotsliste), soweit diese nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, sind, in Verkehr setzt oder bei anderen anwendet, oder
    2. Ziffer 2
      in der Verbotsliste genannte verbotene Methoden zur künstlichen Erhöhung des Sauerstofftransfers (Blutdoping) oder Gendoping (die nicht therapeutische Anwendung von Zellen, Genen, Genelementen oder der Regulierung der Genexpression zur Erhöhung der sportlichen Leistungsfähigkeit) bei anderen anwendet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder Stimulanzien vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge (Absatz 7,) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besitzt, dass sie zu Zwecken des Dopings im Sport in Verkehr gesetzt oder bei anderen angewendet werden.
  3. Absatz 3,Wer eine Straftat nach Absatz eins, Ziffer eins, in Bezug auf in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder Stimulanzien begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer
    1. Ziffer eins
      eine Straftat nach Absatz eins, in Bezug auf Minderjährige begeht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist, oder
    2. Ziffer 2
      eine Straftat nach Absatz eins, begeht, innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Tat zumindest drei solche Taten begangen und in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
    ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Wer eine Straftat nach Absatz 4, in Bezug auf in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder Stimulanzien begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, handelt es sich jedoch um eine die Grenzmenge (Absatz 7,) übersteigende Menge, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  6. Absatz 6,Nach Absatz eins bis 5 ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  7. Absatz 7,Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend und der Bundesministerin für Justiz mit Verordnung für die einzelnen in der Verbotsliste genannten Anabolika, Hormone und Stimulanzien, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, die Untergrenze jener Menge festzusetzen, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge).

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2010

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40100863

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