Absatz eins,Wer zu Zwecken des Dopings im Sport
- Ziffer einsverbotene Wirkstoffe gemäß Anlage römisch eins des UNESCO-Übereinkommens (Verbotsliste), soweit diese nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, sind, in Verkehr setzt oder bei anderen anwendet, oder
- Ziffer 2in der Verbotsliste genannte verbotene Methoden zur künstlichen Erhöhung des Sauerstofftransfers (Blutdoping) oder Gendoping (die nicht therapeutische Anwendung von Zellen, Genen, Genelementen oder der Regulierung der Genexpression zur Erhöhung der sportlichen Leistungsfähigkeit) bei anderen anwendet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.