Bundesrecht konsolidiert

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Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 § 22a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22a

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

ADBG 2007

Index

78 Sport

Text

3. Abschnitt
Besondere Informations- und Strafbestimmungen, berufsrechtliche Folgen von Doping

Gerichtliche Strafbestimmungen

Paragraph 22 a,
  1. Absatz eins,Wer zu Zwecken des Dopings im Zusammenhang mit jeglicher sportlicher Aktivität
    1. Ziffer eins
      für alle Sportarten verbotene Wirkstoffe gemäß Referenzliste der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste), soweit diese nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes sind, in Verkehr setzt, bei Sportlern (Paragraph eins a, Ziffer 21,) oder anderen anwendet oder
    2. Ziffer 2
      in der Verbotsliste genannte verbotene Methoden zur künstlichen Erhöhung des Sauerstofftransfers (Blutdoping) oder Gendoping (die nicht therapeutische Anwendung von Zellen, Genen, Genelementen oder der Regulierung der Genexpression zur Erhöhung der sportlichen Leistungsfähigkeit) bei Sportlern (Paragraph eins a, Ziffer 21,) oder anderen anwendet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer in der Verbotsliste genannte anabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika, Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge (Absatz 7,) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besitzt, dass sie zu Zwecken des Dopings im Zusammenhang mit jeglicher sportlicher Aktivität in Verkehr gesetzt oder bei Sportlern (Paragraph eins a, Ziffer 21,) oder anderen angewendet werden.
  3. Absatz 3,Wer eine Straftat nach Absatz eins, Ziffer eins, in Bezug auf in der Verbotsliste genannte anabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika, Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer
    1. Ziffer eins
      eine Straftat nach Absatz eins, in Bezug auf Minderjährige begeht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist, oder
    2. Ziffer 2
      eine Straftat nach Absatz eins, begeht, innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Tat zumindest drei solche Taten begangen und in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
    ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Wer eine Straftat nach Absatz 4, in Bezug auf in der Verbotsliste genannte anabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika, Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, handelt es sich jedoch um eine die Grenzmenge (Absatz 7,) übersteigende Menge, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  6. Absatz 6,Nach Absatz eins bis 5 ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  7. Absatz 7,Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz mit Verordnung für die einzelnen in der Verbotsliste genannten anabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika, Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, die Untergrenze jener Menge festzusetzen, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge).

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2014

Im RIS seit

16.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40166236

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