(2a)Absatz 2 a,Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, über die IKT-Lösungen und IT-Systeme gemäß Abs. 2 hinaus IT-Systeme und Unterstützungseinrichtungen der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, über die IKT-Lösungen und IT-Systeme gemäß Absatz 2, hinaus IT-Systeme und Unterstützungseinrichtungen der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,)