Bundesrecht konsolidiert

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Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 89/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

BPAÜG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Erbringung von Leistungen für die Versicherungsanstalt

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Im Rahmen der Befugnisse nach Paragraph 4, hat sich der Obmann der Versicherungsanstalt und im Falle der Delegation gemäß Paragraph 4, der leitende Angestellte der Buchhaltungsagentur des Bundes gegen Entgelt zu bedienen.
  2. Absatz 2,Die Versicherungsanstalt hat im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß Paragraph eins, sowie bei der Vollziehung weiterer ihr in entsprechender Anwendung dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben die IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, bei der Vollziehung der übertragenen Wirkungsbereiche von der BVA verwendet werden oder deren Verwendung danach mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen vereinbart wurde, zu nutzen. Paragraph 44 a, des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, gilt mit der Maßgabe, dass eine Beendigung der Inanspruchnahme dieser IKT-Lösungen und IT-Systeme aus gewichtigen Gründen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen unter Beachtung einer fünfjährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist.
  3. Absatz 2 a,Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, über die IKT-Lösungen und IT-Systeme gemäß Absatz 2, hinaus IT-Systeme und Unterstützungseinrichtungen der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,)

Im RIS seit

08.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

20004779

Dokumentnummer

NOR40172021

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/89/P5/NOR40172021

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