Bundesrecht konsolidiert

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Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 89/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

BPAÜG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Erbringung von Leistungen für die Versicherungsanstalt

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,In der Funktion als anweisendes Organ (Paragraph 4,) hat sich der Obmann der Versicherungsanstalt und im Falle der Delegation gemäß Paragraph 4, der leitende Angestellte der Buchhaltungsagentur des Bundes gegen Entgelt zu bedienen.
  2. Absatz 2,Die Versicherungsanstalt hat im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß Paragraph eins, die vom Bundesminister für Finanzen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes festgelegten IT-Systeme und Unterstützungseinrichtungen gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen. Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, die Inanspruchnahme dieser IT-Systeme mit Ablauf eines Kalenderjahres zu beenden. Sie hat dies dem Bundesminister für Finanzen mindestens zwölf Monate davor schriftlich bekannt zu geben. Darüber hinaus ist die Versicherungsanstalt berechtigt, IT-Systeme und Unterstützungseinrichtungen der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß Paragraph eins, von der Finanzprokuratur gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2013

Gesetzesnummer

20004779

Dokumentnummer

NOR40078337

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/89/P5/NOR40078337

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