(2)Absatz 2,Die Versicherungsanstalt hat im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß § 1 sowie bei der Vollziehung weiterer ihr in entsprechender Anwendung dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben die IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGBl I Nr. 65/2015 bei der Vollziehung der übertragenen Wirkungsbereiche von der BVA verwendet werden oder deren Verwendung danach mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen vereinbart wurde, zu nutzen. § 44a des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, gilt mit der Maßgabe, dass eine Beendigung der Inanspruchnahme dieser IKT-Lösungen und IT-Systeme aus gewichtigen Gründen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen unter Beachtung einer fünfjährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist.Die Versicherungsanstalt hat im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß Paragraph eins, sowie bei der Vollziehung weiterer ihr in entsprechender Anwendung dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben die IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, bei der Vollziehung der übertragenen Wirkungsbereiche von der BVA verwendet werden oder deren Verwendung danach mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen vereinbart wurde, zu nutzen. Paragraph 44 a, des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, gilt mit der Maßgabe, dass eine Beendigung der Inanspruchnahme dieser IKT-Lösungen und IT-Systeme aus gewichtigen Gründen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen unter Beachtung einer fünfjährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist.