(2)Absatz 2,Die Versicherungsanstalt hat im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß § 1 die vom Bundesminister für Finanzen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes festgelegten IT-Systeme und Unterstützungseinrichtungen gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen. Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, die Inanspruchnahme dieser IT-Systeme mit Ablauf eines Kalenderjahres zu beenden. Sie hat dies dem Bundesminister für Finanzen mindestens zwölf Monate davor schriftlich bekannt zu geben. Darüber hinaus ist die Versicherungsanstalt berechtigt, IT-Systeme und Unterstützungseinrichtungen der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.Die Versicherungsanstalt hat im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß Paragraph eins, die vom Bundesminister für Finanzen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes festgelegten IT-Systeme und Unterstützungseinrichtungen gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen. Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, die Inanspruchnahme dieser IT-Systeme mit Ablauf eines Kalenderjahres zu beenden. Sie hat dies dem Bundesminister für Finanzen mindestens zwölf Monate davor schriftlich bekannt zu geben. Darüber hinaus ist die Versicherungsanstalt berechtigt, IT-Systeme und Unterstützungseinrichtungen der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.