(2)Absatz 2,Die am 31. März 2021 amtierenden Vizerektorinnen und Vizerektoren bleiben entsprechend der in ihren Sonderverträgen gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 festgelegten Befristungen im Amt. § 13 Abs. 5 und § 14 Abs. 6 sind anwendbar.Die am 31. März 2021 amtierenden Vizerektorinnen und Vizerektoren bleiben entsprechend der in ihren Sonderverträgen gemäß Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 festgelegten Befristungen im Amt. Paragraph 13, Absatz 5 und Paragraph 14, Absatz 6, sind anwendbar.