Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82 f,

Inkrafttretensdatum

28.05.2021

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Übergangsrecht zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2020,

Paragraph 82 f,

  1. Absatz einsFür am 31. März 2021 amtierende Rektorinnen und Rektoren gilt bis zum Ende ihrer jeweils laufenden Funktionsperiode Paragraph 13, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2020,. Sie üben ihr Amt bis zum Ende ihrer jeweiligen Funktionsperiode aus.
  2. Absatz 2Die am 31. März 2021 amtierenden Vizerektorinnen und Vizerektoren bleiben entsprechend der in ihren Sonderverträgen gemäß Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 festgelegten Befristungen im Amt. Paragraph 13, Absatz 5 und Paragraph 14, Absatz 6, sind anwendbar.
  3. Absatz 3Für am 31. März 2021 laufende Ausschreibungs- und Auswahlverfahren gemäß den Paragraphen 13 und 14 gelten bis zum Abschluss dieser Verfahren und Bestellung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister die Regelungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2020,.
  4. Absatz 4Wahlordnungen für die Wahl des Mitglieds im Hochschulrat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2020, können bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden sowie in Kraft treten. Sie sind bis spätestens 31. Dezember 2020 zu erlassen und haben spätestens am 1. Jänner 2021 in Kraft zu treten. Vorbereitungshandlungen für die Wahl des Mitglieds im Hochschulrat, die Wahl des Mitglieds im Hochschulrat hinsichtlich der Funktionsperiode ab 1. April 2021 sowie die Mitteilung an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2020, können bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag durchgeführt werden und sind bis spätestens 31. März 2021 durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40232453