Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschulgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 82f
Inkrafttretensdatum
11.09.2020
Außerkrafttretensdatum
27.05.2021
Abkürzung
HG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Übergangsrecht zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2020Übergangsrecht zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2020,
§ 82f.Paragraph 82 f,
(1)Absatz eins,Für am 31. März 2021 amtierende Rektorinnen und Rektoren gilt bis zum Ende ihrer jeweils laufenden Funktionsperiode § 13 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2020. Sie üben ihr Amt bis zum Ende ihrer jeweiligen Funktionsperiode aus.Für am 31. März 2021 amtierende Rektorinnen und Rektoren gilt bis zum Ende ihrer jeweils laufenden Funktionsperiode Paragraph 13, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2020,. Sie üben ihr Amt bis zum Ende ihrer jeweiligen Funktionsperiode aus. (2)Absatz 2,Die am 31. März 2021 amtierenden Vizerektorinnen und Vizerektoren üben ihr Amt bis zum Zeitpunkt des Amtsantritts der auf Vorschlag der neuen Rektorin oder des neuen Rektors bestellten Vizerektorinnen und Vizerektoren aus.
(3)Absatz 3,Für am 31. März 2021 laufende Ausschreibungs- und Auswahlverfahren gemäß den §§ 13 und 14 gelten bis zum Abschluss dieser Verfahren und Bestellung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister die Regelungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2020.Für am 31. März 2021 laufende Ausschreibungs- und Auswahlverfahren gemäß den Paragraphen 13 und 14 gelten bis zum Abschluss dieser Verfahren und Bestellung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister die Regelungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2020,. (4)Absatz 4,Wahlordnungen für die Wahl des Mitglieds im Hochschulrat gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2020 können bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden sowie in Kraft treten. Sie sind bis spätestens 31. Dezember 2020 zu erlassen und haben spätestens am 1. Jänner 2021 in Kraft zu treten. Vorbereitungshandlungen für die Wahl des Mitglieds im Hochschulrat, die Wahl des Mitglieds im Hochschulrat hinsichtlich der Funktionsperiode ab 1. April 2021 sowie die Mitteilung an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister gemäß § 17 Abs. 1 Z 2c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2020 können bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag durchgeführt werden und sind bis spätestens 31. März 2021 durchzuführen.Wahlordnungen für die Wahl des Mitglieds im Hochschulrat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2020, können bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden sowie in Kraft treten. Sie sind bis spätestens 31. Dezember 2020 zu erlassen und haben spätestens am 1. Jänner 2021 in Kraft zu treten. Vorbereitungshandlungen für die Wahl des Mitglieds im Hochschulrat, die Wahl des Mitglieds im Hochschulrat hinsichtlich der Funktionsperiode ab 1. April 2021 sowie die Mitteilung an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2020, können bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag durchgeführt werden und sind bis spätestens 31. März 2021 durchzuführen.
Im RIS seit
10.09.2020
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40224772