Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2020

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

3. Abschnitt
Aufgaben und leitende Grundsätze

Aufgaben der Pädagogischen Hochschule

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Pädagogische Hochschule hat mit dem Fokus auf die pädagogische Profession und ihre Berufsfelder im Rahmen von Lehre und Forschung nach internationalen Standards sowohl Lehrerinnen und Lehrer sowie nach Maßgabe des Bedarfs Personen in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern aus-, fort- und weiterzubilden. Den Anforderungen des Berufs der Pädagoginnen und Pädagogen ist durch Angebote der bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und pädagogisch-praktischen Ausbildung Rechnung zu tragen. In allen pädagogischen Berufsfeldern ist Forschung zu betreiben, um wissenschaftliche Erkenntnisse zur Weiterentwicklung der Lehre zu erlangen. Die Pädagogische Hochschule hat im Rahmen ihrer wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Lehre und Forschung an der Schulentwicklung mitzuwirken sowie durch die Begleitung und Beratung von Bildungsinstitutionen, vornehmlich Schulen, zu deren Qualitätsentwicklung beizutragen.
  2. Absatz 2,Die Pädagogische Hochschule hat weiters durch die Schul- und Berufspraxis sowie durch wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung und Lehre die Befähigung zur verantwortungsbewussten Ausübung von Berufen im Bereich pädagogischer Berufsfelder zu vermitteln.
  3. Absatz 3,Im Rahmen jeder Pädagogischen Hochschule ist eine Praxisschule für die Volksschule oder für die Neue Mittelschule gemäß Paragraph 22, zu führen. Es kann darüber hinaus bei Bedarf eine weitere Praxisschule für die jeweils andere Schulart gemäß Paragraph 22, geführt werden, wenn an der betreffenden Pädagogischen Hochschule Studierende in Lehramtsstudien für diesen Altersbereich ausgebildet werden. Ferner können bei Bedarf mit Zustimmung des Schulerhalters weitere Schulen als Praxisschulen herangezogen werden, sofern an diesen entsprechend ausgebildete Lehrerinnen und Lehrer (Praxislehrerinnen und -lehrer) zur Verfügung stehen.

Schlagworte

Freizeitpädagoge, Freizeitpädagogin, Praxislehrer, Praxislehrerin, Bachelorstudium, Fortbildungsangebot, Schulpraxis, Agrarpädagogik, Beratungsdienst, Fortbildung

Im RIS seit

31.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40196550

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P8/NOR40196550

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