Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

29.07.2011

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

3. Abschnitt
Aufgaben und leitende Grundsätze

Aufgaben der Pädagogischen Hochschule

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Pädagogische Hochschule hat die Aufgabe, wissenschaftlich fundierte berufsfeldbezogene Bildungsangebote in den Bereichen der Aus-, Fort- und Weiterbildung in pädagogischen Berufsfeldern, insbesondere in Lehrberufen, zu erstellen, anzubieten und durchzuführen. Den Anforderungen des Lehrberufes ist durch Angebote der humanwissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, pädagogischen und schulpraktischen Ausbildung (Praxisschulen) Rechnung zu tragen.
  2. Absatz 2,An der Pädagogischen Hochschule sind jedenfalls Studiengänge für die Lehrämter an Volksschulen und an Hauptschulen zu führen. Darüber hinaus sind Studiengänge für die Lehrämter an Sonderschulen und an Polytechnischen Schulen anzubieten und bei Bedarf zu führen. An der Pädagogischen Hochschule Kärnten ist zur Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für Volksschulen und für Hauptschulen gemäß Paragraph 12, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, ein ergänzendes Studium in slowenischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Unterrichtspraxis anzubieten und zu führen.
  3. Absatz 3,An der Pädagogischen Hochschule sind weiters Studiengänge für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung bei Bedarf anzubieten und zu führen.
  4. Absatz 4,In allen pädagogischen Berufsfeldern sind
    1. Ziffer eins
      jedenfalls Fortbildungsangebote für Lehrer und Lehrerinnen nach den inhaltlichen Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds oder in dessen bzw. deren Ermächtigung zur Wahrung der regionalen Erfordernisse der Landesschulräte sowie darüber hinaus
    2. Ziffer 2
      weitere Fort- und Weiterbildungsangebote
    zu erstellen.
  5. Absatz 5,An der Pädagogischen Hochschule sind insbesondere Fort- und Weiterbildungsangebote auch in allgemein pädagogischen Angelegenheiten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen anzubieten und durchzuführen.
  6. Absatz 6,Die Pädagogische Hochschule hat weiters durch die Schul- bzw. Berufspraxis sowie durch wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung und Lehre die Befähigung zur verantwortungsbewussten Ausübung von Berufen im Bereich pädagogischer Berufsfelder, einschließlich jener der Berufspädagogik, zu vermitteln.
  7. Absatz 7,Im Rahmen jeder Pädagogischen Hochschule kann eine Praxisschule für die Volks- und Hauptschule geführt werden; bei Bedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters auch andere Schulen als Praxisschulen heranzuziehen, sofern an diesen entsprechend ausgebildete Lehrerinnen und Lehrer (Praxislehrerinnen und –lehrer) zur Verfügung stehen.
  8. Absatz 8,Abweichend von den Absatz 2 bis 4 hat die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, die Aufgabe, Studiengänge in land- und forstwirtschaftlichen sowie umweltpädagogischen Berufsfeldern, einschließlich des Beratungs- und Förderungsdienstes, anzubieten und durchzuführen. Die Fort- und Weiterbildung sowie die berufsfeldbezogene Forschung sind neben der Ausbildung ein integraler Teil des Aufgabenbereiches dieser Pädagogischen Hochschule.
  9. Absatz 9,Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (Paragraph 3,) ist die Pädagogische Hochschule berechtigt, weitere Bildungsangebote in pädagogischen Berufsfeldern anzubieten und durchzuführen.

Schlagworte

Ausbildung Fortbildung, Fortbildungsangebot, Schulpraxis,
Volksschule, Agrarpädagogik, Beratungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40075779

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P8/NOR40075779

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