Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.10.2013

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

3. Abschnitt
Aufgaben und leitende Grundsätze

Aufgaben der Pädagogischen Hochschule

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Pädagogische Hochschule hat mit dem Fokus auf die pädagogische Profession und ihre Berufsfelder im Rahmen von Lehre und Forschung nach internationalen Standards sowohl Personen in Lehrberufen sowie nach Maßgabe des Bedarfs in pädagogischen Berufsfeldern aus-, fort- und weiterzubilden als auch Bildungsinstitutionen, vornehmlich Schulen, in ihrer Qualitätsentwicklung zu beraten und zu begleiten. Den Anforderungen des Lehrberufes ist durch Angebote der bildungwissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und schulpraktischen Ausbildung (Praxisschulen) Rechnung zu tragen. In allen pädagogischen Berufsfeldern ist Forschung zu betreiben, um wissenschaftliche Erkenntnisse zur Weiterentwicklung der Lehre zu erlangen.
  2. Absatz 2,An der Pädagogischen Hochschule sind jedenfalls Studiengänge für die Lehrämter an Volksschulen und an Hauptschulen zu führen. Darüber hinaus sind Studiengänge für die Lehrämter an Sonderschulen und an Polytechnischen Schulen anzubieten und bei Bedarf zu führen. An der Pädagogischen Hochschule Kärnten ist zur Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für Volksschulen und für Neue Mittelschulen gemäß Paragraph 12, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, ein ergänzendes Studium in slowenischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Unterrichtspraxis anzubieten und zu führen.
  3. Absatz 3,Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums können von den Pädagogischen Hochschulen Induktionslehrveranstaltungen angeboten werden.
  4. Absatz 3 a,An der Pädagogischen Hochschule sind weiters Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik (für Erzieherinnen und Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen – Freizeitpädagoginnen und -pädagogen) im Umfang von 60 ECTS-Credits bei Bedarf anzubieten und zu führen.
  5. Absatz 3 b,An der Pädagogischen Hochschule können weiters nach Maßgabe des Bedarfes facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes gemäß Paragraph 35, Ziffer eins b, im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits im Auftrag des zuständigen Regierungsmitglieds angeboten und geführt werden.
  6. Absatz 4,In allen pädagogischen Berufsfeldern sind
    1. Ziffer eins
      jedenfalls Fortbildungsangebote für Lehrer und Lehrerinnen nach den inhaltlichen Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds oder in dessen bzw. deren Ermächtigung zur Wahrung der regionalen Erfordernisse der Landesschulräte sowie darüber hinaus
    2. Ziffer 2
      weitere Fort- und Weiterbildungsangebote
    zu erstellen.
  7. Absatz 5,An der Pädagogischen Hochschule sind insbesondere Fort- und Weiterbildungsangebote auch in allgemein pädagogischen Angelegenheiten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen anzubieten und durchzuführen.
  8. Absatz 6,Die Pädagogische Hochschule hat weiters durch die Schul- bzw. Berufspraxis sowie durch wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung und Lehre die Befähigung zur verantwortungsbewussten Ausübung von Berufen im Bereich pädagogischer Berufsfelder, einschließlich jener der Berufspädagogik, zu vermitteln.
  9. Absatz 6 a,Die Pädagogische Hochschule hat im Rahmen ihrer wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Lehre und Forschung an der Schulentwicklung sowie durch die Begleitung und Beratung von Schulentwicklungsprozessen zur qualitativen Weiterentwicklung der Schulen beizutragen.
  10. Absatz 7,Im Rahmen jeder Pädagogischen Hochschule kann eine Praxisschule für die Volksschule und die Neue Mittelschule geführt werden; bei Bedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters auch andere Schulen als Praxisschulen heranzuziehen, sofern an diesen entsprechend ausgebildete Lehrerinnen und Lehrer (Praxislehrerinnen und –lehrer) zur Verfügung stehen.
  11. Absatz 8,Abweichend von den Absatz 2 bis 4 hat die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, die Aufgabe, Bachelor- und Masterstudien in land- und forstwirtschaftlichen sowie umweltpädagogischen Berufsfeldern, einschließlich des Beratungs- und Förderungsdienstes, anzubieten und durchzuführen. Die Fort- und Weiterbildung sowie die berufsfeldbezogene Forschung sind neben der Ausbildung ein integraler Teil des Aufgabenbereiches dieser Pädagogischen Hochschule.
  12. Absatz 9,Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (Paragraph 3,) ist die Pädagogische Hochschule berechtigt, weitere Bildungsangebote in pädagogischen Berufsfeldern anzubieten und durchzuführen.

Schlagworte

Ausbildung Fortbildung, Fortbildungsangebot, Schulpraxis, Volksschule, Agrarpädagogik, Beratungsdienst

Im RIS seit

24.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2015

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40153461

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P8/NOR40153461

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