Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschulgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 74
Inkrafttretensdatum
01.10.2017
Außerkrafttretensdatum
10.09.2020
Abkürzung
HG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Veröffentlichungen
§ 74.Paragraph 74,
Hochschulangehörige haben das Recht, eigene wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung sind Hochschulangehörige, die einen eigenen wissenschaftlichen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, dem geleisteten Beitrag entsprechend zu nennen.
Im RIS seit
31.08.2017
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40196614