Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

10.09.2020

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Veröffentlichungen

Paragraph 74,

Hochschulangehörige haben das Recht, eigene wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung sind Hochschulangehörige, die einen eigenen wissenschaftlichen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, dem geleisteten Beitrag entsprechend zu nennen.

Im RIS seit

31.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40196614

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P74/NOR40196614

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