Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 74

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

11.09.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Veröffentlichungen

Paragraph 74,

Jede und jeder Angehörige der Pädagogischen Hochschule hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung und der Entwicklung und Erschließung der Künste sind Angehörige der Pädagogischen Hochschule, die einen eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen.

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40224764

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P74/NOR40224764

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