Hochschulgesetz 2005
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,
BG
Paragraph 74
01.10.2017
10.09.2020
HG
72/02 Studienrecht allgemein
Hochschulangehörige haben das Recht, eigene wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung sind Hochschulangehörige, die einen eigenen wissenschaftlichen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, dem geleisteten Beitrag entsprechend zu nennen.
10.09.2020
20004626
NOR40196614