Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

10.09.2020

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Veröffentlichungen

Paragraph 74,

Hochschulangehörige haben das Recht, eigene wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung sind Hochschulangehörige, die einen eigenen wissenschaftlichen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, dem geleisteten Beitrag entsprechend zu nennen.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40196614