Beitragsfreiheit und Beitragspflicht betreffend Hochschullehrgänge
§ 70.Paragraph 70,
Die Teilnahme an Hochschullehrgängen gemäß § 39 Abs. 1 bis 3a, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag der Pädagogischen Hochschule durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen. Die Teilnahme an Hochschullehrgängen gemäß Paragraph 39, Absatz eins bis 3 a, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag der Pädagogischen Hochschule durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.