Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschulgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 70
Inkrafttretensdatum
01.10.2010
Außerkrafttretensdatum
30.09.2017
Abkürzung
HG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Beitragsfreiheit in der Fort- und Weiterbildung
§ 70.Paragraph 70,
Die Teilnahme an (Hochschul)Lehrgängen der Fort- und Weiterbildung, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag der Pädagogischen Hochschule gemäß § 8 durchgeführt werden, ist für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen frei von Beiträgen. Die Teilnahme an (Hochschul)Lehrgängen der Fort- und Weiterbildung, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag der Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph 8, durchgeführt werden, ist für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen frei von Beiträgen.
Schlagworte
Fortbildung
Im RIS seit
23.07.2010
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40119343