Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Hochschulgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 70
Inkrafttretensdatum
01.10.2017
Außerkrafttretensdatum
30.09.2021
Abkürzung
HG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Beitragsfreiheit und Beitragspflicht betreffend Hochschullehrgänge
§ 70.Paragraph 70,
Die Teilnahme an Hochschullehrgängen gemäß § 39 Abs. 1 bis 3, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag der Pädagogischen Hochschule durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen. Die Teilnahme an Hochschullehrgängen gemäß Paragraph 39, Absatz eins bis 3, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag der Pädagogischen Hochschule durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.
Schlagworte
Fortbildung
Im RIS seit
31.08.2017
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40196610