Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Abs. 1 bis 3: Zum Bezugszeitraum vgl. § 80 Abs. 8 Z 3.

Abs. 1 bis 3 treten hinsichtlich der Masterstudien nicht in Kraft (vgl. § 80 Abs. 8 Z 4).

Text

Rechtswirkungen der Anerkennung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Anerkannte Bildungseinrichtungen sind zur Führung der Bezeichnung „Private Pädagogische Hochschule“ berechtigt. Anerkannte Studienangebote sind als „Private Bachelorstudien“ oder „Private Masterstudien“ oder „Private Bachelor- und Masterstudien“, „Private Hochschullehrgänge“ bzw. „Private Lehrgänge“ zu bezeichnen.
  2. Absatz 2,Der Rechtsträger einer privaten Pädagogischen Hochschule, eines privaten Bachelor- oder Bachelor- und Masterstudiums oder eines privaten Hochschullehrganges ist berechtigt, akademische Grade und akademische Bezeichnungen gleichlautend mit den in diesem Bundesgesetz geregelten akademischen Graden und akademischen Bezeichnungen zu verleihen.
  3. Absatz 3,Private Pädagogische Hochschulen sowie private Studienangebote (Bachelor- und Masterstudien, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge) unterliegen der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds.
  4. Absatz 4,Konfessionellen privaten Pädagogischen Hochschulen sind die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Subventionen zum Personalaufwand des Lehrpersonals (einschließlich der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Religionslehrer) wie sie dem Aufwand öffentlicher Pädagogischer Hochschulen vergleichbarer Art und Größe entsprechen, zu gewähren.
  5. Absatz 5,Die Subventionierung kann dabei durch die Zuweisung von Planstellen sowie durch die Bereitstellung von Mitteln für Leistungen Dritter, wie sie öffentlichen Pädagogischen Hochschulen für personalkapazitätswirksame Leistungen zur Verfügung stehen, erfolgen.
  6. Absatz 6,Im Bereich der Fort- und Weiterbildung sind die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Subventionen zum Personalaufwand des Lehrpersonals unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 30 und 31 nach Maßgabe einer jährlich im Einvernehmen mit dem zuständigen Regierungsmitglied festzulegenden Planung zu gewähren. Dies gilt nicht für die religionspädagogische Fort- und Weiterbildung.

Schlagworte

Ausbildung, Fortbildung

Im RIS seit

24.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40153430

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P7/NOR40153430

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